Einkaufsbedingungen

Stand: 04.07.2023

WEH GmbH
Verbindungstechnik
Josef-Henle-Straße 1
89257 Illertissen
Deutschland

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Geschäftsführer​: Anton Halbich | Wolfgang Weh
Registergericht: Memmingen HRB 3086
Steuernummer: 151/142/20148
USt.-ID-Nr.: DE814010659

WEH GmbH
Gas Technology
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Registergericht​: Memmingen HRB 11622
Steuernummer​: 151/142/20407
USt.-ID-Nr.: DE212612038

  1. Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen („EKB“) gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen von Waren („Lieferungen“) und/oder die Erbringung von Leistungen („Leistungen“) zwischen unseren Warenlieferanten oder Dienstleistern (gemeinsam „Lieferanten“) und uns.
    2. Die EKB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
    3. Die EKB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für künftige Verträge hinsichtlich Lieferungen oder Leistungen (gemeinsam „Vertragsleistungen“) mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung der EKB ist unter www.weh.de/einkaufsbedingungen abrufbar.
    4. Unsere EKB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Vertragsleistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder vertragliche Leistungen an den Lieferanten vorbehaltlos erbringen.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Anfragen beim Lieferanten über dessen Waren („Waren“), Leistungen und Konditionen sind unverbindlich und binden uns in keiner Weise.Unsere Anfragen beim Lieferanten über dessen Waren („Waren“), Leistungen und Konditionen sind unverbindlich und binden uns in keiner Weise.
    2. Unsere Bestellungen („Bestellungen“) sind nur gültig und bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) erfolgen.
    3. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein gültiger und verbindlicher Vertrag über die Vertragsleistungen („Vertrag“) zwischen uns und dem Lieferanten unter Einschluss dieser EKB kommt zustande durch
      1. unsere an den Lieferanten übermittelte Bestellung, und
      2. die ausdrückliche schriftliche Annahme des Lieferanten („Auftragsbestätigung“), die innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Zugang unserer Bestellung beim Lieferanten bei uns eingehen muss, oder
      3. durch die vorbehaltlose Erbringung der Vertragsleistungen durch den Lieferanten.
    4. Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von unserer Bestellung abweicht, stellt ein neues Vertragsangebot dar und muss von uns zunächst schriftlich angenommen werden, bevor ein Vertrag zustande kommt.
    5. Sieht der Vertrag vor, dass die Vertragsleistungen durch Liefer- oder Leistungsabruf („Abruf“) bestimmt werden, so werden diese Abrufe zwei Tage nach Übermittlung an den Lieferanten verbindlich, sofern der Lieferant ihnen bis dahin nicht schriftlich widersprochen hat.
    6. Die vorzeitige Erbringung von Vertragsleistungen wird von uns nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Erbringt der Lieferant die Vertragsleistungen früher als zum vereinbarten Liefertermin im Sinne von § 3 Abs. 1, behalten wir uns vor, die Annahme der Vertragsleistungen zu verweigern.
    7. Der Auftragsumfang bestimmt sich nach unserer Bestellung. Weiterer Vertragsbestandteil sind auch die Normen von WEH (Normen, Zeichnung, Allgemeine Verpackungsrichtlinie), welche im Rahmen des Bestellprozesses an den Lieferanten von uns versendet bzw. auf die Bezug genommen werden („WEH-Normen“). Sollte der Lieferant die WEH-Normen nicht erhalten haben, kann er diese bei uns telefonisch und/ oder schriftlich anfordern. Wir stehen dem Lieferanten hierbei unterstützend zur Verfügung.
    8. Uns gegenüber abgegebene Angebote erfolgen stets kostenlos. Dies gilt auch, soweit der Lieferant Proben, Musterentwürfe, Skizzen erstellt und übermittelt.
    9. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, Verstößen gegen DIN-Normen, Änderungen technischer Vorschriften und allen sonstigen Ungereimtheiten, Widersprüchen und sonstigen Auffälligkeiten Bedenken anzumelden. Sind Abweichungen unvermeidlich, hat der Lieferant Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
  3. Lieferung, Leistung und Schuldnerverzug
    1. Von uns angegebene Lieferfristen und Termine (gemeinsam „Liefertermine“) sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Einhaltung der Liefertermine ist die rechtzeitige und mangelfreie Erbringung der Vertragsleistungen maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage oder Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung dieser Leistung für die Einhaltung der Fristen und Termine maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können. Er hat die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
    3. Der Lieferant gerät mit Überschreitung des Liefertermins ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, 0,5 % des Netto-Vertragswertes unter dem betroffenen Vertrag pro angefangener Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Netto-Vertragswertes als Vertragsstrafe zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen aufgrund des Verzugs bleibt unberührt. Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet.
    4. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung und Leistung dar.
    5. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Lieferant nicht berechtigt, sofern solche von uns nicht ausdrücklich verlangt oder schriftlich genehmigt werden.
    6. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Ware auf Basis DDP (Incoterms 2010) an den Standort der WEH GmbH in Illertissen („Lieferort“). Die Leistungen hat der Lieferant an dem im Vertrag genannten Ort zu erbringen („Leistungsort“).
    7. Bei Lieferungen ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen.
    8. Der Lieferant ist verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation für jedes Bauteil zu gewährleisten („Dokumentation“). Die Dokumentation muss die Rückverfolgbarkeit über Fertigungslos- bzw. Losgruppennummern bzw. Seriennummern enthalten. Alle Bauteile müssen einen nachvollziehbaren Entwicklungslebenslauf besitzen, der lückenlos dokumentiert ist. Die Dokumentation muss auch alle durchgeführten Validierungs- und Verifizierungsprüfungen mit Prüfvorgaben, Prüfergebnissen und Freigaben enthalten. Alle Dokumentationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten und in angemessenem Abstand auf genannte Qualität zu prüfen. Sämtliche Dokumentationen sind uns in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
    9. Führen Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten in unserem Betrieb aus, sind diese den Bestimmungen unserer Sicherheits- und Verhaltensregeln für Besucher, Handwerker, Monteure und Techniker unterworfen.
    10. Der Lieferant hat selbst zu leisten. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Lieferant haftet für seine eingesetzten Subunternehmer.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und bindend. Die Preise gelten einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Fracht, Transport, Verpackung, Versicherungen und sonstiger Nebenkosten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
    2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lieferant hat eine prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten muss. Sämtliche Rechnungen haben unsere Bestellnummer auszuweisen. Die Rechnung ist uns auf dem Postweg zuzusenden. Leistungsnachweise (bei Leistungen) sind beizufügen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird einer elektronischen Übermittlung der Rechnung widersprochen.
    3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie ordnungsgemäßer Erbringung der Vertragsleistungen und ggf. Abnahme (soweit vereinbart).
    4. Unsere Zahlungen erfolgen in der Regel durch elektronische Überweisung. Wir behalten uns jedoch Zahlungen durch Scheck oder Aufrechnung mit Gegenforderungen vor. Die Skontierbarkeit von Zahlungen bleibt durch unsere Aufrechnung mit Gegenforderungen unberührt.
    5. Zahlungen bedeuten nicht den Verzicht auf unsere vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte. Die Geltendmachung von Mängeln bleibt auch bei der Zahlung vorbehalten, sofern sie vom Lieferanten noch nicht beseitigt wurden.
    6. Der Lieferant hat im Hinblick auf Preis, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit wettbewerbsfähig zu sein und zu bleiben.
    7. Der Lieferant ist verpflichtet, regelmäßige Wertanalysen durchzuführen und Einsparpotentiale aufzuzeigen. Sollten sich Einsparpotentiale ergeben, ist der Lieferant verpflichtet, seine Preise anzupassen.
  5. Verpackungen
    1. Der Lieferant hat die Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz sowie die allgemeine Verpackungsrichtlinie von WEH einzuhalten. Die aktuelle Verfassung der allgemeinen Verpackungsrichtlinie ist unter www.weh.de/allgemeine-verpackungsrichtlinie abrufbar.
    2. Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen.
  6. Ersatzteilversorgung
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ende der Serienproduktion der Waren zu gewährleisten.
    2. Die entsprechenden Ersatzteile hat der Lieferant zu marktüblichen Preisen und auf Basis der EKB zu liefern.
  7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
    1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
    2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    3. Der Lieferant ist zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag nicht berechtigt.
  8. Mängelansprüche, Mängelrüge und Haftung
    1. Es finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend oder in § 11 etwas anderes geregelt ist.
    2. Die Lieferungen und Leistungen müssen (a) frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, insbesondere dürfen die Vertragsleistungen keine Rechte Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 verletzen, (b) die vereinbarte Beschaffenheit haben und (c) sämtlichen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und regulatorischen Vorschriften sowie (d) den WEH-Normen bzw. vertraglichen Vorgaben und Spezifikationen von WEH entsprechen.
    3. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, d.h. er hat nach unserer Wahl entweder eine Mangelbeseitigung durchzuführen oder die die geschuldete Vertragsleistung erneut und mangelfrei zu erbringen.
    4. Zur Nacherfüllung gehören auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Kosten trägt der Lieferant.
    5. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie uns unzumutbar, so können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie bei Lieferungen die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. Anstatt vom Vertrag zurückzutreten können wir unter den vorgenannten Voraussetzungen aber auch auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.
    7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate und beginnt mit Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist.
    8. Wir werden, sofern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, offensichtliche Mängel der Waren gegenüber dem Lieferanten unverzüglich nach Ablieferung rügen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung (Sichtprüfung) einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel der Waren (verdeckte Mängel) bleibt unberührt. Eine Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung (bei offensichtlichen Mängeln) bzw. ab Entdeckung (bei verdeckten Mängeln), beim Lieferanten eingeht.
    9. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Produkthaftung und Versicherungspflicht
    1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von sämtlichen Schäden und Kosten sowie Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant unsere Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter (z.B. Rechtsanwaltskosten) einschließlich einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    4. Der Lieferant hat für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Insbesondere ist er verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen hat uns der Lieferant den bestehenden Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen.
  10. Schutzrechte Dritter
    1. Der Lieferant gewährleistet, dass (a) im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen keine Rechte Dritter, insbesondere die in § 10 Abs. 2 genannten Rechte, verletzt werden.
    2. Bei Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere von Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten Dritter, stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
    3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Schäden, Aufwendungen und Kosten, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  11. Unterlagen und Nutzungsrechte
    1. An sämtlichen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen („WEH-Unterlagen“), behalten wir uns unsere Eigentums- und Schutzrechte (insbesondere urheberrechtliche, patentrechtliche und/oder designrechtliche Nutzungsrechte sowie Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) vor. Die WEH-Unterlagen sind ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen sowie auf unser Verlangen sind die WEH-Unterlagen nach unserer Wahl entweder an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Die ordnungsgemäße Vernichtung der WEH-Unterlagen ist uns auf Verlangen in angemessener Form nachzuweisen.
    2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe, Materialien sowie Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Formen und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen („WEH-Beistellungen“). Die WEH-Beistellungen sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
    3. Der Lieferant räumt uns nicht-ausschließliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen, welche uns im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen werden (insgesamt „Arbeitsergebnisse“), zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein (gemeinsam „Nutzungsrechte“). Die vorstehende Einräumung der Nutzungsrechten enthält auch die Befugnis zur Bearbeitung und Abänderung der Arbeitsergebnisse, soweit dies zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken erforderlich ist, sowie zur Vergabe von Unterlizenzen und zur Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte.
    4. An Arbeitsergebnissen, die der Lieferant aufgrund entsprechender Beauftragung individuell für uns angefertigt hat oder hat anfertigen lassen, überträgt der Lieferant uns vollumfänglich sämtliche Schutzrechte (insbesondere Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte, Rechte an Erfindungen, Patenten, Designs, Know-How, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie sonstige Rechte geistigen und gewerblichen Eigentums) zur unbeschränkten und exklusiven Verwertung der Arbeitsergebnisse, einschließlich der Befugnis zur Vergabe von Unterlizenzen und Übertragung der Rechte. Soweit der Lieferant Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen ist, überträgt er uns die ausschließlichen, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur unbeschränkten und exklusiven Verwertung der Arbeitsergebnisse.
    5. Soweit für die vorstehend in diesem § 11 geregelte Einräumung bzw. Übertragung von Rechten die Rechteeinräumung Dritter erforderlich sein sollte, hat sich der Lieferant die hierzu gegebenenfalls notwendige Übertragung von Rechten durch die Dritten zu verschaffen.
    6. Die vorstehende Einräumung bzw. Übertragung von Rechten ist mit der unter dem Vertrag mit dem Lieferanten gezahlten Vergütung abgegolten.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung von WEH-Beistellungen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen.
    2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung für die gelieferte Ware.
  13. Versuchsmuster / Anschauungsmuster
    1. Sofern wir Versuchsmuster / Anschauungsmuster (gemeinsam „Muster“) liefern, bleiben wir Inhaber sämtlicher Schutzrechte an diesen Gegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für die vereinbarten Versuchszwecke erlaubt.
    2. Die Überlassung der Muster erfolgt unentgeltlich im Wege der Leihe. Unsere Gewährleistung und Haftung für solche Muster richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Wir bleiben auch Eigentümer an übersandten Mustern. Diese Gegenstände sind herauszugeben, sofern wir diese herausverlangen oder ein Serienliefervertrag zwischen dem Lieferanten und uns nicht zustande kommt. Mit der Zurverfügungstellung der Muster ist keinerlei Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige konkludente Zustimmung zu Vertragserklärungen unserer Lieferanten verbunden.
  14. Auditierung
    1. Wir sind berechtigt, die Waren, Prozesse und Dienstleistungen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Diese Prüfungen können auch vor oder während der Lieferungen und Leistungen durchgeführt werden. Der Lieferant berechtigt uns ferner, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten neben einem Audit, Besichtigungen und Qualitätskontrollen in den Räumlichkeiten des Lieferanten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit es um Waren geht, die zumindest auch für uns hergestellt werden bzw. um Prozesse und Dienstleistungen handelt, die für uns relevant sind. Mit der Überprüfung der Waren und Audits bei dem Lieferanten können wir auch Dritte beauftragen.
    2. Ferner wird der Lieferant uns alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben, die die zu liefernden Waren und die zu erbringenden Leistungen betreffen.
  15. Geheimhaltung und Werbung
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten Preise und kommerziellen Konditionen sowie alle kaufmännischen, technischen und sonstigen vertraulichen Informationen von uns (a) vertraulich zu behandeln und Dritten nicht offenzulegen und (b) nur Mitarbeitern oder sonstigen Personen offenzulegen, die die Informationen zum Zwecke der Vertragsdurchführung benötigen, und entsprechenden Vertraulichkeitspflichten unterliegen.
    2. Die vorstehenden Pflichten gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erhalt der jeweiligen Information.
    3. Wenn der Lieferant die vertraulichen Informationen nicht mehr benötigt, sind diese und sämtliche Kopien davon an uns zurückzugeben oder zu löschen.
    4. Die vorstehenden Pflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt sind oder werden oder vom Lieferanten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
    5. Werbe- und Marketingmaßnahmen des Lieferanten unter Verwendung unseres Namens oder unserer Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen bedürfen unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.
  16. Änderungen der Einkaufsbedingungen
    1. Wir sind berechtigt, die EKB jederzeit anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies (a) zum Vorteil des Lieferanten oder (b) unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Lieferanten zumutbar ist.
    2. Nach vorbezeichnetem § 16 Abs. 1 beabsichtigte Änderungen der EKB werden wir dem Lieferanten mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail an die von dem Lieferanten angegebene Email-Adresse mitteilen („Änderungsmitteilung“). Widerspricht der Lieferant innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt und werden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
  17. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen oder Ergänzungen der EKB bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
    2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der EKB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der EKB unberührt.
    3. Erfüllungsort für die Vertragsleistungen (einschließlich der Ort der Nacherfüllung) ist der von uns angegebene Lieferort bzw. Leistungsort.
    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den EKB oder einem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Memmingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage (a) am Erfüllungsort der Vertragsleistungen oder (b) an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    5. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten findet deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.