Know-How Schutz- und Qualitätssicherungsvereinbarung

Sofern in einem zwischen uns geschlossenen Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Know-How Schutz- und Qualitätsvereinbarungen der Firmengruppe WEH.

  1. Wir bleiben grundsätzlich Inhaber sämtlicher Rechte, insbesondere der Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Ergebnissen unserer Entwicklungsarbeit. Sofern wir hieran Nutzungsrechte übertragen, worin wir grundsätzlich frei sind, sind dies grundsätzlich nur einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und zeitlich auf die Dauer unserer Vertragsbeziehung beschränkte Nutzungsrechte. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Patenrechte in bestehende Forschungs- und Entwicklungsaufträge einzubringen. Der Informationsfluss vom Kunden an uns im Rahmen der Entwicklungsaufträge begründet grundsätzlich kein Miturheberrecht an Entwicklungsergebnissen. Nur für den Fall, dass wir nicht bereit bzw. nicht in der Lage sind, Vertragsprodukte in konkurrenzfähiger Qualität und Technologie in ausreichender Stückzahl und zu einem marktüblichen Preis zu liefern, erhalten Sie eine einfache, aber nicht übertragbare, kostenpflichtige Lizenz, unsere Produkte selbst herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Bei der Beurteilung der Marktüblichkeit des Preises ist als Basis der zum Zeitpunkt der letzten Rechnung zugrundeliegende Preis heranzuziehen. Der marktübliche Preis ist jeweils auf Basis dieser Kalkulation entsprechend üblicher Kostensteigerungen festzulegen. Die Lizenzgebühr beträgt 15 % des zuletzt erzielten Verkaufspreises.
  2. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Auditierungsrechte bestehen grundsätzlich nur im Falle und im Rahmen einer gemeinsamen und einvernehmlichen Abstimmung. Wir werden uns einer sinnvollen und angemessenen Auditierung jedoch nicht verschließen, sofern dies im üblichen Rahmen und in üblichen Zeitintervallen erfolgt und nicht die Offenbarung des betrieblichen Know-Hows von uns zur Folge hat. Jegliche Informationspflichten im Hinblick auf Produkte und Produktion verpflichtet uns grundsätzlich nicht zur Offenbarung von WEH-spezifischem Know-How im Hinblick auf Materialzusammensetzung, Legierungen und sonstiges betriebsinternes Know-how.
  3. Zu Änderungen der Vertragsprodukte sind wir nur verpflichtet, wenn die entsprechenden Mehrkosten übernommen werden. Vereinbarte Abnahmemengen, Bestellmengen und Preise sind grundsätzlich verbindlich. Sämtliche Qualitätsmaßstäbe unserer Produkte liegen Ihnen bei Auftragserteilung vor. Weitere Qualitätsanforderungen werden von uns nicht akzeptiert. Zeigen Sie uns einen Mangel eines Produktes an, haben wir grundsätzlich Anspruch auf Besichtigung und Herausgabe der fehlerhaften Ware sowie ein Nacherfüllungsrecht.
  4. Jegliche Änderung unserer Gesellschafterstruktur, der Beteiligungsverhältnisse, der Geschäftsleitung oder die Änderung des Gesellschaftsvermögens haben keinen Einfluss auf unsere Vertragsbeziehung bzw. berechtigen Sie nicht zur Kündigung des Vertrages. Alle Informationen im Rahmen der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  5. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung hat einen üblichen Rahmen, den wir Ihnen jederzeit offenbaren. Ein Anspruch auf den weitergehenden Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wir verpflichten uns für einen Zeitraum von 10 Jahren zu Ersatzteillieferungen. Unsere Ersatzteillieferungen erfolgen zu marktgerechten und üblichen Preisen. Gewährleistungsansprüche und Haftungsansprüche bestehen grundsätzlich nur nach deutschem Recht. Wir akzeptieren grundsätzlich keine pauschalen Gewährleistungs- und / oder Schadensersatzansprüche und / oder pauschalen Beteiligungsvereinbarung an Garantie-, Kulanz- oder sonstigen Gewährleistungs- und Wartungskosten, die über diese Gewährleistung hinausgehen. Wir akzeptieren nur einen deutschen Gerichtsstand.