Rechtliches
Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen

Stand: 01.08.2010

WEH GmbH Firmengruppe:

WEH GmbH
Verbindungstechnik
Josef-Henle-Straße 1
89257 Illertissen
Deutschland

Geschäftsführer: Reinhold Wiest | Michael Döring
Registergericht: Memmingen HRB 3086
Steuernummer: 151/142/20148
USt.-ID-Nr.: DE814010659

WEH GmbH
Gas Technology
Josef-Henle-Straße 1
89257 Illertissen
Deutschland

Geschäftsführer: Reinhold Wiest | Michael Döring
Registergericht: Memmingen HRB 11622
Steuernummer: 151/142/20407
USt.-ID-Nr..: DE212612038

 

1. Geltungsbereich
1.1

Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Aufträge an unsere Lieferanten und sonstige Auftragnehmer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, sofern diese von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

1.2

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

2.Vertragsinhalt
2.1

Unsere Angebote für den Abschluss eines Liefervertrages sind grundsätzlich freibleibend.

2.2

Der Auftragsumfang bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, sofern eine solche nicht ergeht nach unserem Bestellschreiben. Weiterer Vertragsbestandteil sind auch, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird, die WEH-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung, die auf der Homepage der Firma WEH, www.weh.de, von jedem Lieferanten zum Download bereit stehen. Wenn dies nicht möglich ist, können diese bei der Firma WEH telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Hierzu gehören auch die Werkstattschlüssel mit den jeweiligen Qualitätsvorgaben.

Der Lieferant ist selbst dafür verantwortlich, sich Zugang zu diesen Dokumenten zu verschaffen. Die Firma WEH steht dem Lieferanten hierbei unterstützend zur Verfügung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsabschlüsse, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3

Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung oder Ausführung der Leistung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.

2.4

Uns gegenüber abgegebene Angebote erfolgen stets kostenlos. Dies gilt auch, soweit der Lieferant Proben, Musterentwürfe, Skizzen erstellt und übermittelt.

2.5

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, Verstößen gegen DIN-Normen, Änderungen technischer Vorschriften und allen sonstigen Ungereimtheiten, Widersprüchen und sonstigen Auffälligkeiten Bedenken anzumelden. Sind Abweichungen unvermeidlich, hat der Lieferant Änderungsund Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

2.6

Der Lieferant hat grundsätzlich selbst zu leisten. Die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Lieferung und Abnahme
3.1

Von WEH angegebene Lieferfristen und Termine sind strikt verbindlich und unbedingt einzuhalten. Der Lieferant gerät mit Terminüberschreitung ohne Mahnung in Verzug. WEH ist berechtigt, 0,5 % des Bruttobestellwertes pro angefangener Woche der Überschreitung der Lieferfrist bzw. Terminüberschreitung, höchstens jedoch 25 % des Gesamtbruttobestellwertes als Vertragsstrafe zu berechnen, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises durch uns bedarf.

3.2

Zu Teillieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt, sofern solche von uns nicht ausdrücklich verlangt werden.

3.3

Der Lieferant übernimmt grundsätzlich sämtliche Nebenkosten der Leistung, insbesondere Fracht,Transport, Verpackung, evtl. Versicherungen und sonstige Nebenkosten, sofern anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Gefahrübergang ist grundsätzlich erst bei Übergabe der Ware an WEH. Von der Verpflichtung der unverzüglichen Untersuchung und Rüge sind wir befreit. Für Mängel seiner Leistung haftet der Lieferant innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist.

4. Preis und Zahlung

4.1

Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise, einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Freibleibende Preise werden von uns nicht anerkannt. Im Zweifelsfall gilt unsere Bestellung oder Auftragsbestätigung.

4.2

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben unsere Bestellnummer auszuweisen.

4.3

Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen netto. Sofern uns die Leistung erst nach Rechnungsstellung zugeht, beginnt die Skontofrist mit Eingang der Leistung.

4.4

Unsere Zahlungen erfolgen in der Regel bar oder durch Überweisung. Wir behalten uns jedoch Zahlungen durch Scheck, Dreimonatsakzept oder Aufrechnung mit Gegenforderungen vor. Die Skontierbarkeit von Zahlungen bleibt durch den Abzug verwirkter Vertragsstrafen, eines angemessenen Einbehalts wegen Mängeln oder wenn wir durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erfüllen, unberührt.

Zahlungen bedeuten nicht den Verzicht auf unsere vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte. Geltend gemachte Mängel gelten als bei der Zahlung vorbehalten, sofern sie vom Lieferanten noch nicht beseitigt wurden.

4.5

Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gilt uneingeschränkt für alle Gegenansprüche von uns aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

5. Gewährleistung

5.1

Die gelieferte Ware hat dem neuesten Stand der Technik sowie unseren Bestellunterlagen zu entsprechen und hat alle zugesicherten Eigenschaften aufzuweisen.

5.2

Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre und beginnt mit Gefahrübergang. Für alle Bauleistungen oder Waren, die für Bauleistungen bestimmt sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

5.3

Sofern sich Mängel vor oder bei Gefahrübergang zeigen oder während der Gewährleistungspflicht auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder Ersatzlieferung zu leisten. Für Ersatzlieferungen gelten gleichfalls diese Bedingungen. Verlangen wir Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung und gerät der Lieferant mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in Verzug, so sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neuherstellung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung endgültig ablehnt oder sich außerstande erklärt, diese innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

5.4

In dringenden Fällen, in denen wir gegenüber unserem eigenen Kunden in der Pflicht stehen und bei nicht sofortiger Reaktion Nachteile für uns drohen, sind wir in Abweichung von Ziffer 5. 3. berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne Verzug des Lieferanten Nacherfüllungsleistung auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant ist verpflichtet, gegenüber uns trotz fehlender Fristsetzung und trotz fehlenden Verzuges die entsprechenden Kosten der Nacherfüllung zu übernehmen.

Alternativ sind wir auch berechtigt, ohne Nachfristsetzung die entsprechende Minderung geltend zu machen, sofern dies vom Kunden uns gegenüber ebenfalls gefordert wird.

5.5

Zurückgesandte mangelhafte Ware wird dem Lieferanten belastet. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5.6

Für den Fall, dass uns Tatsachen bekannt werden, die auf Schwierigkeiten der Bonität des Lieferanten hindeuten, sind wir berechtigt, einen Gewährleistungseinbehalt auf gelieferte Waren in Höhe von 10% auf sämtliche Leistungen des Lieferanten für die Dauer der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Der Lieferant kann den Gewährleistungseinbehalt durch Sicherheitsleistung abwenden.

6. Muster und Entwürfe

6.1

Werkzeuge, Formen und dergleichen, die von uns zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt werden, hat dieser instand zu halten und gegebenenfalls zu erneuern.

6.2

Proben, Muster, Werkzeuge, Formen, Entwürfe, Zeichnungen usw. müssen spätestens mit der letzten vertraglichen Lieferung an uns zurückgegeben werden. Sie dürfen ebenso wenig wie hiernach hergestellte Waren ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.

6.3

Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum; wir behalten uns alle Urheberrechte an den Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Angebote nicht innerhalb der Frist gem. Ziffer 2. 3. an, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurück zu senden.

6.4

Sofern Werkzeuge, Formen, Muster, Entwürfe, Zeichnungen usw. vom Lieferanten von der Firma WEH gefertigt wurden, stehen der Firma WEH sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und das Urheberrecht an diesen Formen zu. Dies gilt auch, sofern die genannten Werke vom Lieferanten nach Vorgabe oder unter Mitwirkung oder Mithilfe der Firma WEH gefertigt werden.

Unabhängig des Grads des Mitwirkungsbeitrages der Firma WEH stehen der Firma WEH die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken zu.

7. Gewerblicher Rechtsschutz, Produkthaftung, Kundenschutz
7.1

Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind.

Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung der Sache.

7.2

Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

7.3

Unsere Lieferanten gewähren uns absoluten Kundenschutz. Den Lieferanten ist es insoweit untersagt, Kunden unserer Firma direkt zu bewerben, zu beliefern oder in sonstiger Weise in einen Wettbewerb mit uns zu treten.

7.4

Ferner verpflichtet sich jeder Lieferant mit Annahme des ersten Auftrages, sämtliche Informationen über uns, die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen verlangt, streng vertraulich zu behandeln. Vertraulich sind dabei sämtliche Informationen, die erkennbar vertrauenswürdig sind und bei deren Weiterleitung uns ein Schaden entstehen könnte.

8. Haftung
8.1

Der Lieferant haftet für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz für sich und seine Mitarbeiter. Führen Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten in unserem Betrieb aus, sind diese den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen.

Für Schäden, die diesen Personen entstehen, haften wir nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von unserer Seite beruhen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1

Erfüllungsort für beide Teile ist Illertissen.

9.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Illertissen oder das Landgericht Memmingen – Kammer für Handelssachen – je nach Höhe des Zuständigkeitsstreitwertes. Dies gilt auch für Klagen in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

10. Schlussbestimmungen
10.1

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG).

10.2

Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in der unwirksamen Klausel ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.